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> <channel><title>Forum Verwaltungsrecht</title> <atom:link href="http://forum-verwaltungsrecht.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://forum-verwaltungsrecht.de</link> <description>von Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</description> <lastBuildDate>Fri, 27 Jan 2012 15:18:21 +0000</lastBuildDate> <language>en</language> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Kosten des Rechtsanwalts nach erfolgreichem Einspruch im Bußgeldverfahren</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/#comments</comments> <pubDate>Fri, 13 Jan 2012 10:41:18 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1521</guid> <description><![CDATA[Die Kosten des Rechtsanwalts können in der Regel nach einem erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgefordert werden. Im Wesentlichen sind die Vorschriften des § 105 OWiG und des § 467 a StPO zu beachten. Eine Ausnahme nennt § 109 a Abs. 2 OWiG, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen hätten [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten des Rechtsanwalts können in der Regel nach einem erfolgreichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgefordert werden. Im Wesentlichen sind die Vorschriften des <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__105.html" title="zum Gesetzestext des § 105 OWiG" target="_blank">§ 105 OWiG</a> und des <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__467a.html" title="zum Gesetzestext des § 467 a StPO" target="_blank">§ 467 a StPO</a> zu beachten. Eine Ausnahme nennt <a
href="http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__109a.html" title="zum Gesetzestext des § 109 a OWiG" target="_blank">§ 109 a Abs. 2 OWiG</a>, wenn dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen hätten vermieden werden können. Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für die vorgeschaltete Anhörung, vgl. hierzu den Artikel &#8220;<a
href="http://forum-verwaltungsrecht.de/rechtsanwaltsgebuehren-im-ordnungswidrigkeitenverfahren-bzw-im-anhoerungsverfahren/" title="zum Artikel ">Rechtsanwaltsgebühren im Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. im Anhörungsverfahren</a>&#8220;.</p><p>Statt aller weiteren Ausführungen verweise ich nur auf die aufschlussreichen Ausführungen des Amtsgerichts Düren in einem Beschluss vom 16. Februar 2008 (11 OWi 218/08). In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren musste der Bußgeldbescheid aufgehoben werden, weil das Tatfoto zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet war. Die Verwaltungsbehörde weigerte sich, die Auslagen des Betroffenen zu ersetzen:</p><blockquote><p>&#8220;&#8230;</p><p>Wird ein Bußgeldbescheid nach Einspruch zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, hat die Verwaltungsbehörde gem. §§ 105 Abs. 1 OWiG, 467 a Abs. 1 StPO eine Auslagenentscheidung zu treffen. Gem. § 467 a StPO sind die einem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen dabei üblicherweise der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt auch hier. Ausnahmetatbestände, aufgrund derer davon abzusehen wäre, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, sind vorliegend nicht einschlägig. Dies gilt auch für die von der Verwaltungsbehörde herangezogene Regelung des § 109 a Abs. 2 OWiG.</p><p>Gem. § 109 a Abs. 2 OWiG kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, deren Entstehen dieser durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Es handelt sich in soweit um eine Ermessensvorschrift. Vorliegend war es so, dass dem Betroffenen eine mittels Radarmessverfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde. Die Verwaltungsbehörde übersandte den Vorgang zu Identifizierung des Fahrers dem Ermittlungsdienst der Stadt Aachen. Von dort aus wurde zwar mitgeteilt, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer zur Tatzeit handelte. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass insoweit auch Zweifel bestünden. Bezug genommen wurde auf die sehr schlechte Qualität des Tatfotos. Gleichwohl hätten „parallele Ähnlichkeiten“ zwischen dem Fahrer und dem Betroffenen festgestellt werden können. Nach Anhörung hat der Betroffenen sich zu den Vorwürfen nicht geäußert. Auch nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Verteidiger mitgeteilt, es werde keine Einlassung zur Sache abgegeben. Jedoch wurde darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus Sicht der Verteidigung zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet sei.</p><p>Aus dieser Grundlage hätte gegen den Betroffenen bereits kein Bußgeldbescheid ergehen dürfen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde nach Aufklärung des Sachverhaltes die Ordnungswidrigkeit für erwiesen erachtet; bleiben Zweifel, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden (vgl. Göhler, OWiG, Vor § 65 Rn. 1). Im vorliegenden Fall musste der Fahrzeugführer zur Tatzeit noch ermittelt werden. Bei den diesbezüglichen Ermittlungen wurden zwar „parallele Ähnlichkeiten“ festgestellt, es blieben aber dennoch Zweifel. Bei ungewisser Sachlage und fortbestehenden Zweifeln darf ein Bußgeldbescheid indes nicht erlassen werden. Dass dem Betroffenen in Verbindung mit dem Erlass des Bußgeldbescheides Auslagen entstanden sind, ist somit nicht diesem, sondern der Verwaltungsbehörde anzulasten. Zwar hat der Verteidiger nach Erlass des Bußgeldbescheides darauf hingewiesen, dass das Tatfoto aus seiner Sicht zur Identifizierung des Betroffenen nicht geeignet ist. Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen die Ordnungswidrigkeit nachzuweisen. Zweifeln ist in geeigneter Art und Weise nach zu gehen; gegebenenfalls darf ein Bußgeldbescheid nicht erlassen werden. Die Umstände, die hier die Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründeten, waren auch bereits bei Erlass des Bußgeldbescheides bekannt. Durch die Verteidigung wurden insoweit keine neuen entlastenden Umstände vorgebracht, sondern lediglich auf die bisherigen Ermittlungen Bezug genommen und diese rechtlich gewürdigt. Ein hinreichender Anlass, vom Regelfall des § 467 a Abs. 1 StPO abzuweichen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, liegt somit im vorliegenden Fall nicht vor.</p><p>&#8230;&#8221;</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/rechtsanwalt-kosten-bussgeldverfahren/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Kommunalrecht</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/#comments</comments> <pubDate>Sun, 08 Jan 2012 07:06:02 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Kommunalrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1502</guid> <description><![CDATA[Mein besonderes Interesse gilt dem Kommunalrecht.
Allgemeine kommunalrechtliche Themen bespreche ich in meinem "Forum Kommunalrecht". Das Kommunalrecht ist ein Teilausschnitt des “Besonderen Verwaltungsrechts”. Zum Begriff "Kommunalrecht" vgl. meinen Artikel "Zum Begriff "Kommunalrecht".
]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Mein besonderes Interesse gilt dem Kommunalrecht.</p><p>Allgemeine kommunalrechtliche Themen bespreche ich in meinem <a
title="Forum Verwaltungsrecht" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de" target="_blank">www.forum-kommunalrecht.de</a>. Das Kommunalrecht ist ein Teilausschnitt des “Besonderen Verwaltungsrechts”. Zum Begriff &#8220;Kommunalrecht&#8221; vgl. meinen Artikel &#8220;<a
href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/kommunalrecht-begriffe-aus-dem-kommunalrecht-und-eingrenzungen-zum-begriff/" title="Zum Begriff "Kommunalrecht"">Kommunalrecht</a>&#8220;.</p><p>Nachfolgend eine Auflistung der jüngsten Artikel im &#8220;Forum Kommunalrecht&#8221;:</p><ol><li><a
title="zum Artikel 'Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/befangenheit-abgabensatzung/">Befangenheit eines Gemeindevertreters bei der Beschlussfassung über eine Abgabensatzung?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Wahlbeeinflussung durch Parteien und Fraktionen – unzulässige Wahlbeeinflussung?'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/wahlbeeinflussung-parteien-fraktionen/">Wahlbeeinflussung durch Parteien und Fraktionen – unzulässige Wahlbeeinflussung?</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Anforderungen an das Abstimmungsverfahren bei Bürgerentscheiden – Anforderungen an die Bestimmung der Wahlräume und der Orte sowie der Zahl der Wahllokale'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/abstimmungsverfahren-buergerentscheid-wahllokal/">Anforderungen an das Abstimmungsverfahren bei Bürgerentscheiden – Anforderungen an die Bestimmung der Wahlräume und der Orte sowie der Zahl der Wahllokale</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Neuorganisation der Grundsicherung durch “Gemeinsame Einrichtungen” und “Jobcenter”'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/neuorganisation-der-grundsicherung-durch-gemeinsame-einrichtungen-und-jobcenter/">Neuorganisation der Grundsicherung durch “Gemeinsame Einrichtungen” und “Jobcenter”</a></li><li><a
title="zum Artikel 'Mietrecht in Remscheid – der bestellbare Mietspiegel'" href="http://anwalt-und-kommunalrecht.de/mietrecht-in-remscheid-der-bestellbare-mietspiegel/">Mietrecht in Remscheid – der bestellbare Mietspiegel</a></li></ol> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/kommunalrecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Schulrecht: freiwillige Wiederholung der Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/#comments</comments> <pubDate>Wed, 19 Oct 2011 13:07:05 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[Schule]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://forum-verwaltungsrecht.de/?p=1283</guid> <description><![CDATA[Die &#8220;Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I&#8221; (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I&#8221; (im Folgenden: APO–S I) sieht in § 23 eine einmalige freiwillige Wiederholung der Klasse zehn zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses vor, wenn eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I nicht überschreitet.</p><p>Nachfolgend der Wortlaut der Vorschrift:</p><blockquote><ol> <strong> 23 APO-S I Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses</strong></p><li>Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.</li><li> Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im Wiederholungsjahr möglich ist.</li><li> Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.</li></ol></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/freiwillige-wiederholung-abschlusspruefung/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>1</slash:comments> </item> <item><title>Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/#comments</comments> <pubDate>Fri, 08 Jul 2011 16:34:53 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[Schule]]></category> <category><![CDATA[SchulG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1240</guid> <description><![CDATA[In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder &#8211; anders als in den meisten anderen Ländern &#8211; nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW: § 35 SchulG NRW &#8211; Beginn der Schulpflicht (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>In Nordrhein-Westfalen können schulpflichtige Kinder &#8211; anders als in den meisten anderen Ländern &#8211; nur aus gesundheitlichen Gründen für ein Jahr ohne Wiederholungsmöglichkeiten vom Schulbesuch freigestellt werden. Die Einzelheiten regelt ab dem Schuljahr 2005/2006 § 35 Abs. 3 SchulG NRW:</p><blockquote><p><strong>§ 35 SchulG NRW &#8211; Beginn der Schulpflicht<br
/> </strong><br
/> (1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres. Kinder, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern ein Jahr später eingeschult.</p><p>(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.</p><p>(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.</p></blockquote><p>Einen gewissen Ausgleich bewirkt die flexible Schuleingangsphase gemäß §  11 Abs. 2 SchulG NRW, durch die den Kindern Zeit gegeben wird, die ersten beiden Jahre der Grundschule in ein, zwei oder drei Jahren zu durchlaufen.</p><blockquote><p><strong>§ 11 SchulG NRW &#8211; Grundschule</strong></p><p>(1) Die Grundschule umfasst die Klassen 1 bis 4. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, führt hin zu systematischen Formen des Lernens und legt damit die Grundlage für die weitere Schullaufbahn. Die Grundschule arbeitet mit den Eltern, den Tageseinrichtungen für Kinder und den weiterführenden Schulen zusammen.</p><p>(2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Darin werden die Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Schulkonferenz entweder getrennt nach Jahrgängen oder in jahrgangsübergreifenden Gruppen unterrichtet. Die Schulkonferenz kann frühestens nach vier Jahren über die Organisation der Schuleingangsphase neu entscheiden. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden.</p><p>&#8230;</p></blockquote><p>Das Verwaltungsgericht Münster setzte sich schon einmal in dem folgenden Beschluss mit einem Zurückstellungsbegehren gemäß § 35 Abs. 3 SchulG NRW auseinander:</p><p><a
href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_muenster/j2006/1_L_552_06beschluss20060804.html" title="Beschluss des VG Münster  zur Zurückstellung von der Schulpficht" target="_blank">Beschluss des VG Münster zu einer einstweilige Anordnung zur Zurückstellung von der Schulpflicht vom 4. August 2006</a></p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/rueckstellung-schulpflicht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Rundfunkgebühren und Geltung des VwVfG &#8211; Erstattung von Kosten des Rechtsanwaltes</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/#comments</comments> <pubDate>Wed, 09 Feb 2011 15:46:37 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[allgemeines Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category> <category><![CDATA[Rundfunkgebühren]]></category> <category><![CDATA[VwVfG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1214</guid> <description><![CDATA[<img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/rundfunkgebuehren.jpg" alt="Rundfunkgebühren" title="Rundfunkgebühren" class="alignright size-full wp-image-1222" />Gerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. ...]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/02/rundfunkgebuehren.jpg" alt="Rundfunkgebühren" title="Rundfunkgebuehren" class="alignright size-full wp-image-1222" />Gerne verweist die Gebühreneinzugszentrale darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG NW das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für das Verfahren der GEZ gelte. Zuletzt wurde einem Mandanten von mir in einem erfolgreich geführten Widerspruchsverfahren mit dieser Begründung der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 80 VwVfG verwehrt. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG hat die Behörde bei erfolgreichem Widerspruch die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dazu gehören auch die Kosten des Rechtsanwaltes.</p><p>Statt jeder weiteren Begründung verweise ich demgegenüber auf ein Urteil des OVG Münster vom 29. April 2008 (Aktenzeichen 19 A 368/08). Hierin heißt es unter anderem:</p><blockquote><p>…<br
/> Die direkte oder entsprechende Anwendbarkeit der §§ 48 und 49 VwVfG NRW schließt § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach dieses Gesetz nicht für die Tätigkeit des X. Rundfunks L. gilt, im Zusammenhang mit der Anforderung von Rundfunkgebühren nicht aus. § 2 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf nach seinem Sinn und Zweck, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls für den Bereich der Heranziehung zu Rundfunkgebühren einer einschränkenden Auslegung; denn in diesem übt der Beklagte originäre Verwaltungstätigkeit aus; diese gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.<br
/> …</p></blockquote><p>Bei der GEZ – insbesondere bei der Rechtsabteilung &#8211; müssten diese Ausführungen des OVG Münster durchaus bekannt sein. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 48 und 49 VwVfG finden auch auf § 80 VwVfG Anwendung (vgl. dazu auch Ausführungen des OVG Niedersachsen in einem Urteil vom 28. Oktober 2008, 2 A 251/07).</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/rundfunkgebuehren-geltung-vwvfg-erstattung-kosten-rechtsanwaltes/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Anhörung in Schulrechtsangelegenheiten</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/#comments</comments> <pubDate>Wed, 26 Jan 2011 13:15:06 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Anhörung]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category> <category><![CDATA[VwVfG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1132</guid> <description><![CDATA[§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht vor, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erscheinen kann. &#8220;Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Anhörung nicht zulässig (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW)&#8221;. So lautet jedenfalls ein Auszug aus einer Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><img
src="http://www.forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/06/schule.jpg" alt="Schule" title="Schule" width="405" height="296" class="alignright size-full wp-image-1220" />§ 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht vor, dass ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Rechtsanwalt erscheinen kann.</p><p>&#8220;Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Rahmen der Anhörung nicht zulässig (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW)&#8221;. So lautet jedenfalls ein Auszug aus einer <a
href="http://portal.schule24.org/uploads/Organisation/ordnungsm.doc">Handreichung der Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 45) vom 28. August 2007</a> (Seite 3 am Ende) zu schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen.</p><p>Diese Handreichung der Bezirksregierung an die Schulen ist zwar durch gerichtliche Entscheidungen gedeckt (zumindest im Hinblick auf § 53 Abs. 6 SchulG NW). So führt das VG Düsseldorf in einem Urteil vom 14. April 2010 (18 K 4441/09) aus:</p><blockquote><p> …<br
/> Zwar trifft es zu, dass nach § 3 Abs. 2 BRAO das Recht des Rechtsanwalts, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden kann, und dass nach Abs. 3 der Vorschrift jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht hat, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Hieraus ergibt sich in der Tat ein Normenkonflikt mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW und § 53 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SchulG NRW, die für den Bereich der Schulen die allgemeinen Vorschriften des § 14 VwVfG NRW über Bevollmächtigte und Beistände für nicht anwendbar erklären und für Ordnungsmaßnahmen der hier vorliegenden Art das Anhörungsrecht auf den Schüler, die Eltern, den Klassenlehrer sowie den Jahrgangsstufenleiter beschränken. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten ist dieser Konflikt aber nicht dadurch aufzulösen, dass Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) zur Anwendung kommt. &#8230;<br
/> …<br
/> Das Schulwesen (einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts) liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Hieraus folgt, dass der Bundesgesetzgeber gehindert ist, Vorschriften zu erlassen, die direkt oder mittelbar die Teilnahme an persönlichen Anhörungen vor dem Erlass von Schulordnungsmaßnahmen regeln. Demgemäß ist § 3 BRAO verfassungskonform einschränkend auszulegen.<br
/> &#8230;</p></blockquote><p>Aber: Die Handreichung der Bezirksregierung verkennt meines Erachtens zum Einen, dass § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW die Vertretung durch einen Rechtsanwalt durchaus als zulässig erachtet. Der Schule wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NW nur das Recht und die Möglichkeit gegeben, die Teilnahme des Rechtsanwaltes im Rahmen der Anhörung zu unterbinden. Dazu besteht aber keine Pflicht. Diesbezüglich wird durch die Handreichung der Bezirksregierung der Wille des Gesetzgebers verdreht, der in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG seinen Ausfluss findet. Zum Anderen kann durchaus gefragt werden, warum in Schulangelegenheiten das verfahrensrechtlich an sich vorgeschriebene Recht des Beteiligten gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 VwVfG, bei Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen, ausgeschlossen wird. Dabei geht es nicht vorrangig um Rechte des Rechtsanwaltes gemäß § 3 Abs. 2 BRAO, sondern insbesondere um allgemeine Verfahrensgrundsätze und um Rechte der Beteiligten. Eine sinnvolle Antwort, warum das Recht auf einen Beistand ausgeschlossen wird, erschließt sich mir jedoch kaum. Vielmehr gibt es durchaus gute &#8211; besssere &#8211; Gründe, allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze auch &#8211; eventuell sogar &#8220;insbesondere&#8221; &#8211; auf schulrechtliche Angelegenheiten anzuwenden. Dies dürfte den Interessen aller an dem Verfahren Beteiligten entsprechen.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/vertretung-rechtsanwalt-anhoerung-schulrecht/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Noch einmal zur Zweitwohnungssteuer &#8211; Zweitwohnung bei Studenten</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/noch-einmal-zur-zweitwohnungssteuer-zweitwohnung-bei-studenten/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/noch-einmal-zur-zweitwohnungssteuer-zweitwohnung-bei-studenten/#comments</comments> <pubDate>Wed, 08 Dec 2010 09:09:10 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Abgabenrecht]]></category> <category><![CDATA[Abgaben]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1119</guid> <description><![CDATA[Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts führte mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (1 BvR 529/09) u. a. aus, dass die durch die Stadt Aachen in der Steuersatzung getroffene Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p>Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts führte mit Beschluss vom 17. Februar 2010 (1 BvR 529/09) u. a. aus, dass die durch die Stadt Aachen in der Steuersatzung getroffene Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben, nicht zu beanstanden ist (zu Rdnr. 38):</p><blockquote><p>Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/noch-einmal-zur-zweitwohnungssteuer-zweitwohnung-bei-studenten/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> <item><title>Zu beachtende Tilgungsfristen im Verkehrszentralregister bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Straftaten gemäß §§ 315 c, 316 StGB</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/#comments</comments> <pubDate>Thu, 28 Oct 2010 08:08:30 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1107</guid> <description><![CDATA[<img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/MPU-FeV.jpg" alt="" title="MPU - FeV (Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis)" />Die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für Eintragungen wegen Alkoholstraftaten beträgt zehn Jahre, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVG.  ... ]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><a
href="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/09/MPU-FeV.jpg"><img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/09/MPU-FeV.jpg" alt="" title="MPU - FeV (Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis)" width="425" height="282" class="alignright size-full wp-image-1040" /></a></p><p>Insgesamt fünfzehn Jahre nach der Entziehungsentscheidung kann also frühestens die Tilgungsfrist nach Straftaten gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) und 316 StGB (vgl. dazu § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) ablaufen, wenn zuvor keine Fahrerlaubnis neu beantragt wird. Frühestens nach Ablauf dieser Frist ist dann meines Erachtens die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen-Gutachtens nach der Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr zulässig, weil die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt.</p><p>Ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG wegen der Tilgung nach 10 Jahren gilt nicht, da bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die §§ 28 bis 30 StVG hinsichtlich der Verwertung gelten, § 52 Abs. 2 S. 1 BZRG.</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-beachtende-tilgungsfristen-im-verkehrszentralregister-bei-neuerteilung-der-fahrerlaubnis-nach-straftaten-gemaess-315-c-316-stgb/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>2</slash:comments> </item> <item><title>Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/#comments</comments> <pubDate>Fri, 17 Sep 2010 14:04:45 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Schulrecht]]></category> <category><![CDATA[Besonderes Verwaltungsrecht]]></category> <category><![CDATA[SchulG]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044</guid> <description><![CDATA[<img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/Schule-Kindergarten.jpg" alt="Bild - Bleistifte und Federmappe" title="Schulrecht" />Die Empfehlung für die weiterführende Schulform (z. B. die Gymnasialempfehlung) ist in Nordrhein-Westfalen in § 11 Abs. 4 SchulG NRW (unten abgedruckt) geregelt. Die Empfehlung ist bindend und wird zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erteilt. ...]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><a
href="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/01/Schule-Kindergarten.jpg"><img
src="http://forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/01/Schule-Kindergarten.jpg" alt="Bild - Bleistifte und Federmappe (Schulrecht)" title="Schulrecht" width="400" height="300" class="alignright size-full wp-image-360" /></a>Die Empfehlung für die weiterführende Schulform (z. B. die Gymnasialempfehlung) ist in Nordrhein-Westfalen in § 11 Abs. 4 SchulG NRW (unten abgedruckt) geregelt. Die Empfehlung ist bindend und wird zusammen mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 erteilt. Obwohl gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG die Eltern über den weiteren Bildungsweg und damit über die Wahl der Schulform entscheiden, wird die Entscheidung der Schule vor den Elternwillen gesetzt. Die Wahl der Schulform erfolgt nach einer pädagogischen Prognose durch die Grundschule. Sind die Eltern mit der Schulempfehlung nicht einverstanden, so kann das Kind an einem Prognoseunterricht teilnehmen. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts, § 11 Abs. 4 S. 5 SchulG. Einzelheiten werden in dem ebenfalls nachfolgend abgedruckten § 8 AO-GS (Ausbildungsordnung Grundschule) geregelt.</p><p>Die Zulassung zum Bildungsweg des Gymnasiums hat zugleich Bezug zu den Grundrechten des davon betroffenen Kindes. Sie berührt das dem Kind auf Grund des Art. 2 Absatz 1 GG zustehende Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen. Dieses Recht umfasst ebenfalls die Befugnis, den jeweiligen Bildungsgang grundsätzlich frei zu wählen. Bezüglich der Einschränkungen gelten die Ausführungen zum Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 S. 1 GG entsprechend. Aus den Grundrechtspositionen des Kindes und der Eltern lassen sich insoweit die gleichen Befugnisse herleiten, wobei sich allerdings mit zunehmendem Alter des Kindes das Gewicht vom Elternrecht aus Art. 6 Absatz 2 S. 1 GG auf das Recht des Kindes aus Art. 2 Absatz 1 GG verlagert. Steht kein Konflikt zwischen Elternrechten und Rechten des Kindes in Rede, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern sich im eigenen Namen gegen eine Einstufung ihres Kindes wenden oder im Namen des Kindes tätig werden und eine Verletzung seiner Grundrechte geltend machen.</p><p>Da die Empfehlung durch einen Verwaltungsakt erfolgt, ist diese durch einen Widerspruch innerhalb von einem Monat anfechtbar. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, so kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspuchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Rechtsschutz wird also gewährt durch Widerspruch und Klage. Zum Rechtsschutz führt das OVG Münster in einem Beschluss vom 24. August 2007 aus (19 B 689/07):</p><blockquote><p>1. Statthafte Eilrechtsschutzform gegen die Nichtzulassung zur gewünschten Schulform in einer Schulformempfehlung der Grundschule nach § 11 Abs. 4 S. 1 SchulG NW, § Abs. 3 AO-GS ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO.</p><p>2. Die Grundschulempfehlung bindet die Schulleitung einer weiterführenden Schule als besondere Aufnahmevoraussetzung i.S. des § 46 Abs. 2 S.  2 NWSchulG.</p><p>3. Die Nichtzulassungsentscheidung des Schulamtes nach § 11 Abs. 5. S. 5 SchulG NW, § 8 Abs. 8 AO-GS hindert die Grundschule nicht, ihre Schulformempfehlung nachträglich zu korrigieren.</p><p>4. Die Grundschulempfehlung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben.</p></blockquote><p>__________</p><p>Nachfolgend der Wortlaut des <strong>§ 11 Abs. 4 SchulG NRW</strong>:</p><blockquote><p>4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I<del
datetime="2011-12-27T11:56:20+00:00">, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Das in der Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt. Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts.</del></p></blockquote><blockquote><p><strong>§ 8 AO-GS Übergang</strong></p><p>(1) Im ersten Schulhalbjahr der Klasse 4 informiert die Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot.</p><p>(2) Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes.</p><p>(3) Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz.</p><p>(4) Die Eltern melden die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an. Diese Schule unterrichtet die Grundschule über die Anmeldung.</p><p><del
datetime="2011-12-27T11:56:20+00:00">(5) Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert. Danach entscheiden die Eltern &#8211; wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung &#8211; über die Schulform für ihr Kind.</p><p><del
datetime="2011-12-27T11:58:56+00:00">(6) Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird. Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an. Das Schulamt informiert die Eltern mit der Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf.</del></p><p><del
datetime="2011-12-27T11:58:56+00:00">(7) Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet. Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zu Grunde. Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben.</del></p><p><del
datetime="2011-12-27T11:58:56+00:00">(8) Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes auf Grund des Prognoseunterrichts ersetzt.</del></p><p><del
datetime="2011-12-27T11:58:56+00:00">(9) Wollen Eltern ein Kind trotz uneingeschränkter Empfehlung der Grundschule für das Gymnasium an der Hauptschule oder der Realschule oder trotz uneingeschränkter Empfehlung für die Realschule an der Hauptschule anmelden, hat die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule sie dahingehend zu beraten, dass sie möglichst der Empfehlung folgen. Wollen die Eltern auch danach der Empfehlung der Grundschule nicht folgen, fordert die weiterführende Schule sie auf, ihr Kind zum Prognoseunterricht nach Absatz 6 anzumelden, um ihnen eine weitere Entscheidungshilfe für die Wahl der Schulform zu geben und sie damit zu ermutigen, der Empfehlung zu folgen.</del></p></blockquote><p>Die Gesetzeslage hat sich geändert &#8211; hierzu werde ich später noch kurz Stellung nehmen!</p> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>15</slash:comments> </item> <item><title>Zur Ablehnung der Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zur-ablehnung-der-anerkennung-einer-im-eu-ausland-erteilten-fahrerlaubnis-gemaess-28-abs-4-nrn-2-und-3-fev/</link> <comments>http://forum-verwaltungsrecht.de/zur-ablehnung-der-anerkennung-einer-im-eu-ausland-erteilten-fahrerlaubnis-gemaess-28-abs-4-nrn-2-und-3-fev/#comments</comments> <pubDate>Fri, 17 Sep 2010 11:29:26 +0000</pubDate> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category> <category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1036</guid> <description><![CDATA[Nach Art. 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EG-Führerschein-Richtlinie und Art. 11 Abs. 4 S. 2 und 3 der 3. EG-Führerschein-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die Weigerung der Anerkennung ist gemäß den EG-Richtlinien möglich, wenn Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung [...]]]></description> <content:encoded><![CDATA[<p><a
href="http://www.forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/09/MPU-FeV.jpg"><img
src="http://www.forum-verwaltungsrecht.de/wp-content/uploads/2010/09/MPU-FeV.jpg" alt="" title="MPU - FeV (Ablehnung der Anerkennung der Fahrerlaubnis)" width="425" height="282" class="alignright size-full wp-image-1040" /></a>Nach Art. 8 Abs. 4 S. 1 der 2. EG-Führerschein-Richtlinie und Art. 11 Abs. 4 S. 2 und 3 der 3. EG-Führerschein-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Die Weigerung der Anerkennung ist gemäß den EG-Richtlinien möglich, wenn Maßnahmen der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis ergriffen wurden.</p><p>Ob der nachfolgend auszugsweise abgedruckte § 28 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) diese Vorgaben zulässigerweise umsetzt, ist in Einzelfällen umstritten:</p><p>Fraglich ist, ob § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Ablehnung der Anerkennung bei alleinigem Wohnsitzverstoß) gegen die EG-Führerschein-Richtlinien verstößt. Die EG-Richtlinien erlauben die Ablehnung der Anerkennung nur, wenn die Fahrerlaubnis des Betroffenen eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben wurde. Ein alleiniger Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis genügt nicht. Der VGH München hat diese Frage jetzt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16. März 2010, 11 BV 09.2752):</p><blockquote><p>Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie feststeht, ohne dass zuvor der Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme im Sinn des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Inhaber des Führerscheins angewendet hat?</p></blockquote><p>Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellte nunmehr in einem Beschluss vom 21. Januar 2010 (10 S 2391/09) fest, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den EG-Richtlinien auch insofern vereinbar ist, als die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt wird:</p><blockquote><p>§ 28 Abs. 1 Nr. 3 FeV ist mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG auch insoweit vereinbar, als die bestandskräftige Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt wird.</p></blockquote><p>Die EG-Richtlinien sehen ausdrücklich die Ablehnung der Anerkennung nur nach einer Entziehung vor. Angesichts des klaren Wortlauts der Richtlinien erscheint die Gleichsetzung von Versagung der Neuerteilung und Entziehung allerdings zweifelhaft. Eine klarere Regelung durch den EG-Gesetzgeber wäre wünschenswert und eventuell sogar erforderlich.<br
/> ________</p><blockquote><p>§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum</p><p>(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen &#8211; vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 &#8211; im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.</p><p>…</p><p>(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,</p><p>…<br
/> 2.	die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,<br
/> 3.	denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,<br
/> …</p></blockquote> ]]></content:encoded> <wfw:commentRss>http://forum-verwaltungsrecht.de/zur-ablehnung-der-anerkennung-einer-im-eu-ausland-erteilten-fahrerlaubnis-gemaess-28-abs-4-nrn-2-und-3-fev/feed/</wfw:commentRss> <slash:comments>0</slash:comments> </item> </channel> </rss>
