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> <channel><title>Comments for Forum Verwaltungsrecht</title> <atom:link href="http://forum-verwaltungsrecht.de/comments/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" /><link>http://forum-verwaltungsrecht.de</link> <description>von Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</description> <lastBuildDate>Tue, 14 Feb 2012 10:03:01 +0000</lastBuildDate> <sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod> <sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency> <item><title>Comment on Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/comment-page-1/#comment-1583</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 14 Feb 2012 10:03:01 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044#comment-1583</guid> <description>Hallo Herr Müller,
bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort so lange gedauert hat ... aber, ich hatte einfach keine Zeit, um mich mit den Gesetzesänderungen und deren Folgen intensiv zu beschäftigen ... Dennoch habe ich die obigen Ausführungen konkretisiert ...
Auch jetzt sind für mich die Änderungen und deren Folgen nicht gänzlich überschaubar ...
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr Müller,</p><p>bitte entschuldigen Sie, dass die Antwort so lange gedauert hat &#8230; aber, ich hatte einfach keine Zeit, um mich mit den Gesetzesänderungen und deren Folgen intensiv zu beschäftigen &#8230; Dennoch habe ich die obigen Ausführungen konkretisiert &#8230;</p><p>Auch jetzt sind für mich die Änderungen und deren Folgen nicht gänzlich überschaubar &#8230;</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW by Müller</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/comment-page-1/#comment-1489</link> <dc:creator>Müller</dc:creator> <pubDate>Wed, 11 Jan 2012 16:14:35 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044#comment-1489</guid> <description>Guten Tag Herr Nippel,
funktioniert das Forum nicht mehr?
Alles ist durchgestriochen?
Falls Sie noch die Frage zu den Auswahlkriterien für die Gymnasien nach Empfehlung s.o. beantworten würden, wäre ich dankbar.
Viele Grüße</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Guten Tag Herr Nippel,<br
/> funktioniert das Forum nicht mehr?<br
/> Alles ist durchgestriochen?<br
/> Falls Sie noch die Frage zu den Auswahlkriterien für die Gymnasien nach Empfehlung s.o. beantworten würden, wäre ich dankbar.<br
/> Viele Grüße</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Zu schulischen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG &#8211; vom Verweis bis zur Entlassung by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/comment-page-1/#comment-1460</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:50:17 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-1460</guid> <description>Hallo Barabara,
auch hier gilt - bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts keine belastbaren Aussagen treffen kann.
Die von der Schule getroffen Ordnungsmaßnahme müsste genau auf ihre formelle um materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies ist m. E. weder in 5 Minunten noch in 30 Minuten (und schon gar nicht ohne Vorlage zumindest der schriftlichen Entscheidung der Schule und ohne ein Gespräch) möglich.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Barabara,</p><p>auch hier gilt &#8211; bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ohne Kenntnis des genauen Sachverhalts keine belastbaren Aussagen treffen kann.</p><p>Die von der Schule getroffen Ordnungsmaßnahme müsste genau auf ihre formelle um materielle Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dies ist m. E. weder in 5 Minunten noch in 30 Minuten (und schon gar nicht ohne Vorlage zumindest der schriftlichen Entscheidung der Schule und ohne ein Gespräch) möglich.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Zu schulischen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG &#8211; vom Verweis bis zur Entlassung by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/comment-page-1/#comment-1459</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 27 Dec 2011 09:45:51 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-1459</guid> <description>Hallo MissJaxen,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich so umfangreiche Fragestellungen nicht beantworten kann (nicht zuletzt deshalb, weil ich sämtliche Unterlagen haben müsste, um belastbare Ausagen treffen zu können).
Nur kurz: Wenn Sie eine Entlassung bekommen haben, dürfte ein Anruf beim Sekretariat jedenfalls nicht genügen!
Schulpflichtig sind Sie nach meiner ersten Einschätzung von mir nicht mehr (allerdings habe ich mir darüber im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch keine Gedanken machen müssen).
Im Ergebnis müssen Sie prüfen, Widerspruch und/oder ggf. Klage zu erheben.
Sich einfach darauf zu stützen, dass ein Nachweis des Zugangs des Bescheides nicht gelingt, erscheint mir recht &quot;windig&quot;
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo MissJaxen,</p><p>bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich so umfangreiche Fragestellungen nicht beantworten kann (nicht zuletzt deshalb, weil ich sämtliche Unterlagen haben müsste, um belastbare Ausagen treffen zu können).</p><p>Nur kurz: Wenn Sie eine Entlassung bekommen haben, dürfte ein Anruf beim Sekretariat jedenfalls nicht genügen!</p><p>Schulpflichtig sind Sie nach meiner ersten Einschätzung von mir nicht mehr (allerdings habe ich mir darüber im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung noch keine Gedanken machen müssen).</p><p>Im Ergebnis müssen Sie prüfen, Widerspruch und/oder ggf. Klage zu erheben.</p><p>Sich einfach darauf zu stützen, dass ein Nachweis des Zugangs des Bescheides nicht gelingt, erscheint mir recht &#8220;windig&#8221;</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Zu schulischen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG &#8211; vom Verweis bis zur Entlassung by barbara</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/comment-page-1/#comment-1441</link> <dc:creator>barbara</dc:creator> <pubDate>Sat, 24 Dec 2011 09:27:56 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-1441</guid> <description>Sehr geehrter Herr Nippel,
mein Sohn bekam wegen verschiedener Vorfälle die Androhung der Entlassung von der Schule und als Erziehungsmaßnahme darf er bei außerschulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen. Bei der Teilkonferenz waren anwesend die Schulleiterin, die Klassenlehrerin, drei Lehrervertreter, die Elternvertreterin und der Schülervertreter, sowie wir (die Eltern) und mein Sohn. Nach einer meiner Meinung nach unzureichenden Erörterung, wurden wir (die Eltern) und unser Sohn hinausgeschickt. Kurz darauf verließ auch die Klassenlehrerin den Raum, da sie ja nicht gewählt sei.
Meine Frage ist nun, ob der Beschluss, der gefasst wurde, gültig ist? Die Schulleiterin ist ja auch nicht in die Teilkonferenz gewählt. Hätte sie bei der Abstimmung nicht auch den Raum verlassen müssen? Könnte hier ein Widerspruch erfolgreich sein?
Weiterhin wird in der schriftlichen Mitteilung über den Beschluss nicht erörtert, warum ausgerechnet diese Maßnahme gewählt wurde. Die mildere Maßnahme wäre ein vorübergehender Ausschluss von der Schule gewesen. Hat hier ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
Mit freundlichem Gruß</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,</p><p>mein Sohn bekam wegen verschiedener Vorfälle die Androhung der Entlassung von der Schule und als Erziehungsmaßnahme darf er bei außerschulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen. Bei der Teilkonferenz waren anwesend die Schulleiterin, die Klassenlehrerin, drei Lehrervertreter, die Elternvertreterin und der Schülervertreter, sowie wir (die Eltern) und mein Sohn. Nach einer meiner Meinung nach unzureichenden Erörterung, wurden wir (die Eltern) und unser Sohn hinausgeschickt. Kurz darauf verließ auch die Klassenlehrerin den Raum, da sie ja nicht gewählt sei.</p><p>Meine Frage ist nun, ob der Beschluss, der gefasst wurde, gültig ist? Die Schulleiterin ist ja auch nicht in die Teilkonferenz gewählt. Hätte sie bei der Abstimmung nicht auch den Raum verlassen müssen? Könnte hier ein Widerspruch erfolgreich sein?</p><p>Weiterhin wird in der schriftlichen Mitteilung über den Beschluss nicht erörtert, warum ausgerechnet diese Maßnahme gewählt wurde. Die mildere Maßnahme wäre ein vorübergehender Ausschluss von der Schule gewesen. Hat hier ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?</p><p>Vielen Dank für Ihre Mühen.</p><p>Mit freundlichem Gruß</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Zu schulischen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG &#8211; vom Verweis bis zur Entlassung by MiSsJaXeN</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/zu-schulischen-ordnungsmassnahmen-gemaess-53-schulg-vom-verweis-bis-zur-entlassung/comment-page-1/#comment-1410</link> <dc:creator>MiSsJaXeN</dc:creator> <pubDate>Sun, 18 Dec 2011 23:28:42 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=377#comment-1410</guid> <description>Betreff:
Schulentlassung nach §53 SchulG wegen über 20 nicht            entschuldigten Fehlstunden
Nabend Herr Nippel,
Bin seit dem 1.8.2011 in einer Ausbildung zur Verkäuferin/Einzelhandelskauffrau.
Ich  habe heute die Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten mit der Begründung, dass meine unentschuldigten Fehlstunden bei über 20 Stunden in den letzten 30 Tagen liegen.
Wegen Ämtergängen konnte ich letzte und diese Woche nicht am Unterricht teilnehmen.
Deshalb habe ich die Lehrer bezüglich dessen  in Kenntnis gesetzt, wurde daraufhin für den Mittwoch beurlaubt und konnte in der darauffolgenden Woche aber wieder wegen Ämtergängen nicht am Unterricht teilnehmen.
Daher habe ich am betreffenden Tag vor Unterrichtsbeginn das Sekretäriat telefonisch darüber in Kenntniss gesetzt, jedoch sagte mir die Dame am Telefon dass Sie es nicht an meinen Klassenlehrer weiterleiten wird und ich es ihm später beim wiedereintreffen in der Schule persönlich mitteilen müsste.
Ich habe meinen Klassenlehrer an diesem Tag nicht mehr persönlich angetroffen, jedoch habe ich bei meiner anderen Lehrerin noch an diesem Tag die betreffenden Belege eingereicht, die bestätigen dass ich bei verschiedenen Ämtern vorsprechig war.
Daraufhin wurde mein Betrieb darüber in Kenntniss gesetzt und
mir wurde am folgenden Mittwoch mitgeteilt das wohl eine Klassenkonferenz veranlasst wird und gegebenenfalls die Schulentlassung in Kraft treten wird ! Ich hatte ausser einem kurzen Gespräch mit meinem Klassenlehrer, keine weitere Möglichkeit mehr mich zu diesen Vorfällen zu äussern!
Aus diesen genannten Gründen habe ich gestern meine Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten!
Nun meine Fragen:
1. Reicht ein Anruf beim Sekretäriat in dem genannten Fall aus ?
2. Bin ich als 24 Jährige Auszubildene noch schulpflichtig?
3. Reicht es aus ohne Anhörung meinerseits, einer Teilkonferenz     und  ohne vorheriger Androhung von anderen Ordnungsmaßnahmen,  eine Schulentlassung aus oben genannten Gründen, selbst im Fall der NICHT SCHULPFLICHTIGKEIT,  zu rechtfertigen?
4. Die Entlassung wurde mir ganz normal als Brief per Post zugestellt,
wie sieht es in dem Fall mit dem Widerufsrecht aus, da ich den Empfang nicht quittiert habe und mir dementsprechend der genaue Erhalt nicht nachgewiesen werden kann.
5. Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen im Falle eines Widerrufs, welche Rechte und Möglichkeiten habe ich in diesem Fall ?
Ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten und haben den einen oder anderen Tip für meine weiteren Vorgehensweisen  parat.
Danke im voraus für Ihre mühen.
Mit freundlichen Grüßen
MiSsJaXeN</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Betreff:<br
/> Schulentlassung nach §53 SchulG wegen über 20 nicht            entschuldigten Fehlstunden</p><p>Nabend Herr Nippel,</p><p>Bin seit dem 1.8.2011 in einer Ausbildung zur Verkäuferin/Einzelhandelskauffrau.<br
/> Ich  habe heute die Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten mit der Begründung, dass meine unentschuldigten Fehlstunden bei über 20 Stunden in den letzten 30 Tagen liegen.</p><p>Wegen Ämtergängen konnte ich letzte und diese Woche nicht am Unterricht teilnehmen.<br
/> Deshalb habe ich die Lehrer bezüglich dessen  in Kenntnis gesetzt, wurde daraufhin für den Mittwoch beurlaubt und konnte in der darauffolgenden Woche aber wieder wegen Ämtergängen nicht am Unterricht teilnehmen.<br
/> Daher habe ich am betreffenden Tag vor Unterrichtsbeginn das Sekretäriat telefonisch darüber in Kenntniss gesetzt, jedoch sagte mir die Dame am Telefon dass Sie es nicht an meinen Klassenlehrer weiterleiten wird und ich es ihm später beim wiedereintreffen in der Schule persönlich mitteilen müsste.<br
/> Ich habe meinen Klassenlehrer an diesem Tag nicht mehr persönlich angetroffen, jedoch habe ich bei meiner anderen Lehrerin noch an diesem Tag die betreffenden Belege eingereicht, die bestätigen dass ich bei verschiedenen Ämtern vorsprechig war.</p><p>Daraufhin wurde mein Betrieb darüber in Kenntniss gesetzt und<br
/> mir wurde am folgenden Mittwoch mitgeteilt das wohl eine Klassenkonferenz veranlasst wird und gegebenenfalls die Schulentlassung in Kraft treten wird ! Ich hatte ausser einem kurzen Gespräch mit meinem Klassenlehrer, keine weitere Möglichkeit mehr mich zu diesen Vorfällen zu äussern!</p><p>Aus diesen genannten Gründen habe ich gestern meine Entlassung von der Schule nach §53 SchulG erhalten!</p><p>Nun meine Fragen:</p><p>1. Reicht ein Anruf beim Sekretäriat in dem genannten Fall aus ?</p><p>2. Bin ich als 24 Jährige Auszubildene noch schulpflichtig?</p><p>3. Reicht es aus ohne Anhörung meinerseits, einer Teilkonferenz     und  ohne vorheriger Androhung von anderen Ordnungsmaßnahmen,  eine Schulentlassung aus oben genannten Gründen, selbst im Fall der NICHT SCHULPFLICHTIGKEIT,  zu rechtfertigen?</p><p>4. Die Entlassung wurde mir ganz normal als Brief per Post zugestellt,<br
/> wie sieht es in dem Fall mit dem Widerufsrecht aus, da ich den Empfang nicht quittiert habe und mir dementsprechend der genaue Erhalt nicht nachgewiesen werden kann.</p><p>5. Wie sollte ich jetzt am besten vorgehen im Falle eines Widerrufs, welche Rechte und Möglichkeiten habe ich in diesem Fall ?</p><p>Ich hoffe Sie können mir meine Fragen beantworten und haben den einen oder anderen Tip für meine weiteren Vorgehensweisen  parat.</p><p>Danke im voraus für Ihre mühen.</p><p>Mit freundlichen Grüßen</p><p> MiSsJaXeN</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW by Müller</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/comment-page-1/#comment-1409</link> <dc:creator>Müller</dc:creator> <pubDate>Sun, 18 Dec 2011 22:04:21 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044#comment-1409</guid> <description>Sehr geehrter Herr Rechsanwalt Nippel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Nach welchen Kriterien kann ein Gymnasium angemeldete Schüler abweisen, falls es zu viele Anmeldungen hat.
Kann das Gymnasium zuerst die Schüler abweisen, die nur eine eingeschränkte Empfehlung bekommen haben? Oder werden diese gleich behandelt wie Schüler mit vollständiger Empfehlung?
Oder werden z.B. die Schüler abgewiesen, die den weitesten Weg haben?
Ich wäre Ihnen für eine Beantwortung sehr dankbar.</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Rechsanwalt Nippel,<br
/> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Frage. Nach welchen Kriterien kann ein Gymnasium angemeldete Schüler abweisen, falls es zu viele Anmeldungen hat.<br
/> Kann das Gymnasium zuerst die Schüler abweisen, die nur eine eingeschränkte Empfehlung bekommen haben? Oder werden diese gleich behandelt wie Schüler mit vollständiger Empfehlung?<br
/> Oder werden z.B. die Schüler abgewiesen, die den weitesten Weg haben?<br
/> Ich wäre Ihnen für eine Beantwortung sehr dankbar.</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/comment-page-1/#comment-1376</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Tue, 13 Dec 2011 11:41:09 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044#comment-1376</guid> <description>Hallo Herr/Frau Müller,
nachfolgend zitiere ich als Antwort nur aus einem Aufsatz von Prof. Beaucamp mit dem Titel &quot;Neues zum Rechtsschutz gegen die verbindliche Schulwahlempfehlung&quot; in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 280 ff.:
&lt;em&gt;&quot;Festzuhalten ist also, dass die verbindliche Schulwahlempfehlung der Grundschule mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bzw. einer Verpflichtungsklage angegriffen werden kann. Wie bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen wird der Klassenkonferenz allerdings ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zugestanden. Damit beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf Beurteilungsfehler. Rechtsmittel haben also nur dann Erfolg, wenn die Grundschulempfehlung auf Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen anzuwendendes Recht beruhte, die Lehrer einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde legten, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstießen oder sich von sachfremden bzw. willkürlichen Erwägungen leiten ließen.&quot;
&lt;/em&gt;
Also - Rechtsschutz gegen die Grundschulempfehlung (nicht erst gegen den Prognoseunterricht) ist möglich. Ob allerdings schon die Erwähnung negativer Punkte als Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze gelten kann, müsste vertieft geprüft werden. Dazu wäre aber die genaue Kenntnis des Sachverhalts erforderlich. Allerdings sollten Sie sich meines Eraschten eigentlich auf die erfolgreiche Durchführung des Prognoseunterrichts gemäß § 8 Abs. 6 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) konzentrieren.
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Herr/Frau Müller,</p><p>nachfolgend zitiere ich als Antwort nur aus einem Aufsatz von Prof. Beaucamp mit dem Titel &#8220;Neues zum Rechtsschutz gegen die verbindliche Schulwahlempfehlung&#8221; in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 280 ff.:</p><p><em>&#8220;Festzuhalten ist also, dass die verbindliche Schulwahlempfehlung der Grundschule mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bzw. einer Verpflichtungsklage angegriffen werden kann. Wie bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen wird der Klassenkonferenz allerdings ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zugestanden. Damit beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf Beurteilungsfehler. Rechtsmittel haben also nur dann Erfolg, wenn die Grundschulempfehlung auf Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen anzuwendendes Recht beruhte, die Lehrer einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde legten, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstießen oder sich von sachfremden bzw. willkürlichen Erwägungen leiten ließen.&#8221;<br
/> </em></p><p>Also &#8211; Rechtsschutz gegen die Grundschulempfehlung (nicht erst gegen den Prognoseunterricht) ist möglich. Ob allerdings schon die Erwähnung negativer Punkte als Verstoß gegen Bewertungsgrundsätze gelten kann, müsste vertieft geprüft werden. Dazu wäre aber die genaue Kenntnis des Sachverhalts erforderlich. Allerdings sollten Sie sich meines Eraschten eigentlich auf die erfolgreiche Durchführung des Prognoseunterrichts gemäß § 8 Abs. 6 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) konzentrieren.</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Empfehlung für die weiterführende Schulform gemäß § 11 Abs. 4 SchulG NRW by Müller</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/empfehlung-fuer-die-weiterfuehrende-schulform-gemaess-11-abs-4-schulg-nrw/comment-page-1/#comment-1317</link> <dc:creator>Müller</dc:creator> <pubDate>Sun, 04 Dec 2011 20:34:26 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=1044#comment-1317</guid> <description>Sehr geehrter Herr Nippel,
die Empfehlung ist doch mit einem Wortgutachten (Begründung der Empfehlung) verbunden. Gibt es Einschränkungen für dieses Wortgutachten wie z.B. bei Arbeitszeugnissen. Darf z.B. nichts wirklich Negatives  geschrieben werden ?</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrter Herr Nippel,<br
/> die Empfehlung ist doch mit einem Wortgutachten (Begründung der Empfehlung) verbunden. Gibt es Einschränkungen für dieses Wortgutachten wie z.B. bei Arbeitszeugnissen. Darf z.B. nichts wirklich Negatives  geschrieben werden ?</p> ]]></content:encoded> </item> <item><title>Comment on Schulrecht &#8211; Anspruch auf Aufnahme eines Schülers in eine Gesamtschule by Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</title><link>http://forum-verwaltungsrecht.de/schulrecht-anspruch-auf-aufnahme-eines-schuelers-in-eine-gesamtschule/comment-page-1/#comment-1269</link> <dc:creator>Rechtsanwalt S. Nippel in Remscheid</dc:creator> <pubDate>Mon, 21 Nov 2011 08:57:19 +0000</pubDate> <guid
isPermaLink="false">http://www.forum-verwaltungsrecht.de/?p=306#comment-1269</guid> <description>Hallo fidi,
für den Bildungsweg ist nicht nur die Wahl der Schule, sondern auch die Wahl der Einzelschule von erheblicher Bedeutung.
Die Aufnahme eines Schülers regelt in Nordrhein-Westfalen § 46 SchulG. Die Regelung des § 39 SchulG zur örtlichen Zuständigkeit ist weggefallen. Nur § 46 Abs. 5 SchulG enthält jetzt noch eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei der Aufnahme in eine Schule in der gewünschten Schulform .
Der Antrag auf Aufnahme in die gewünschten Schule müsste abgelehnt worden sein. Die Entscheidung kann auf Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft werden. Bei der Aufnahmeentscheidung könnte aber der Schulweg möglicherweise eine ausschlaggebende Rolle spielen.
Also ... warum nicht den Antrag bei der gewünschten Schule stellen?
Grüße
Sönke Nippel</description> <content:encoded><![CDATA[<p>Hallo fidi,</p><p>für den Bildungsweg ist nicht nur die Wahl der Schule, sondern auch die Wahl der Einzelschule von erheblicher Bedeutung.</p><p>Die Aufnahme eines Schülers regelt in Nordrhein-Westfalen § 46 SchulG. Die Regelung des § 39 SchulG zur örtlichen Zuständigkeit ist weggefallen. Nur § 46 Abs. 5 SchulG enthält jetzt noch eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei der Aufnahme in eine Schule in der gewünschten Schulform .</p><p>Der Antrag auf Aufnahme in die gewünschten Schule müsste abgelehnt worden sein. Die Entscheidung kann auf Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens überprüft werden. Bei der Aufnahmeentscheidung könnte aber der Schulweg möglicherweise eine ausschlaggebende Rolle spielen.</p><p>Also &#8230; warum nicht den Antrag bei der gewünschten Schule stellen?</p><p>Grüße<br
/> Sönke Nippel</p> ]]></content:encoded> </item> </channel> </rss>
